Barrierefreie Websites – ein Muss auch in Österreich!

Dass Barrierefreiheit in erster Linie für Websites der Öffentlichen Hand – als Bund, Länder, Gemeinden – gesetzlich verpflichtet geregelt ist und für alle anderen Anbieter eine freiwillige Mehrleistung darstellt, ist ein hartnäckiges Gerücht.

Tatsache ist, dass das e-Governmentgesetz festlegt, dass „behördliche Internetauftritte, die Informationen anbieten oder Verfahren elektronisch unterstützen, spätestens bis 1. Jänner 2008 so gestaltet sind, dass internationale Standards über die Web-Zugänglichkeit auch hinsichtlich des barrierefreien Zugangs für behinderte Menschen eingehalten werden.

Barrierefreiheit für (fast) alle verpflichtend seit Jänner 2006

Weitaus relevanter für den Großteil österreichischer Internetauftritte ist jedoch das Behindertengleichstellungsgesetz, das unter anderem ein Diskriminierungsverbot auch für „Systeme der Informationsverarbeitung“ vorschreibt. Die Regelungen des Behindertengleichstellungsgesetzes (kommentierte Fassung) beziehen sich auf Unternehmen die auch unter das Konsumentenschutzgesetz fallen (also beispielsweise Unternehmen, die „Güter oder Dienstleistung verkaufen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen„) bzw. Förderungsnehmer von Bundesförderungen.

Wie Martin Ladstätter von bizeps zuletzt bei der Generalversammlung von accessible media betonte, gelten diese Vorschriften seit 1.1.2006 sowohl für neue Websites als auch – sofern dies zumutbar ist – für bestehende Internetauftritte. Ladstätter berichtete auch darüber, dass bereits erste Schlichtungsverfahren für prominente Websites eingeleitet wurden, da deren Angebote nach Kriterien der Barrierefreiheit schlicht unbenutzbar waren. Im besten Fall erfordert dies von den betroffenen Unternehmen einen teuren Relaunch bzw. aufwendigen Umbau ihrer Webauftritte.

Unternehmen die Websites betreiben oder beauftragen, sollten also rechtzeitig sicherstellen, dass ihre Internetangebote im Sinne der gültigen Standards barrierefrei benutzbar sind, um etwaige Verfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz hintan zu halten. Sie sollten sich dabei nicht auf halbherzige Zusicherungen verlassen, sondern eine vertragliche Absicherung verlangen und auf entsprechenden Referenzen bestehen die das notwendige Know-how belegen.